Honorar des Sachverständigen

I. Gerichtsgutachten
Bei Gerichtsgutachten richten sich die Kosten für ein Gutachten nach dem sogenannten Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Bemessungsgrundlage hierfür ist der erbrachte Zeitaufwand. Für die Fertigung eines Verkehrswertgutachtens wird zum Beispiel ein Betrag in Höhe von € 115,00 pro Stunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
Auch für die Erstellung von Mietwertgutachten beträgt der Honorarsatz € 115,00 pro Stunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzlich fallen Kosten für notwendige Auslagen an. Der erbrachte Zeitaufwand umfasst neben der Erstellung des Gutachtens Vorbereitungshandlungen, Objektbesichtigungen, Erstellen der Anlagen sowie die Nachkontrolle.
Als Beispiel sei angeführt, dass für die Erstellung eines Gutachtens eines durchschnittlichen Wohnobjektes etwa 14 – 22 Stunden anfallen dürften.

II. Privatgutachten
Die Honorierung für Privatgutachten erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, gem. Honorartafel (in Anlehnung an die Honorierungsempfehlung für Immobilienwertermittlungen des Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. (BDVI)), wonach sich das Honorar grundsätzlich nach dem vom Sachverständigen ermittelten Wert des Objektes bemisst.
Da auch die Bewertung von kleineren Objekten erheblichen Zeitaufwand mit sich bringen kann, gibt es ein Mindesthonorar.
Neben der Erstellung des Gutachtens fallen auch hier die erforderlichen Auslagen für die Beschaffung der relevanten Unterlagen (Grundbuchauszug, Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, etc.) an.
Die Vereinbarung von Pauschal – und Zeithonoraren ist möglich.

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